ErwGr. 20

DIR_2010_78 · zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (7) sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder einen gemeinsamen Beschluss vor. In all jenen Bereichen sollte aus Änderungen unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit innerhalb eines angegebenen Zeitraums die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) diese nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) die gemäß dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden zwar nicht ersetzen sollte, es aber möglich sein sollte, dass Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden und die Zusammenarbeit gestärkt wird, bevor ein endgültiger Beschluss getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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