ErwGr. 31

DIR_2011_93 · zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten kurz- und langfristige Unterstützung der Opfer im Kindesalter vorsehen. Jedes Leid, das einem Kind durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung angetan wird, muss ernst genommen und angegangen werden. Angesichts der besonderen Art des durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung verursachten Leids sollte die diesbezügliche Unterstützung so lange fortgesetzt werden, wie dies zur physischen und psychischen Genesung des Kindes erforderlich ist, und kann erforderlichenfalls bis in das Erwachsenenalter andauern. Hilfe und Beratung sollten möglichst auf die Eltern oder Erziehungsberechtigten des Opfers im Kindesalter ausgeweitet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat nicht als Verdächtige geführt werden, um ihnen dabei behilflich zu sein, das Opfer im Kindesalter während der gesamten Dauer der Strafverfahren zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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