ErwGr. 29

DIR_2011_93 · zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

Die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten geändert werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter aus der Union, die Kinder sexuell missbrauchen oder ausbeuten, auch dann verfolgt werden, wenn sie die Straftat außerhalb der Union, insbesondere im Rahmen des so genannten Sextourismus, begehen. Unter Kindersextourismus sollte die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch eine Person oder Personen, die aus ihrem üblichen Umfeld an einen Bestimmungsort im Ausland reist bzw. reisen, wo sie sexuellen Kontakt zu Kindern hat bzw. haben, verstanden werden. Hinsichtlich Kindersextourismus außerhalb der Union wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zur Bekämpfung des Sextourismus mittels den zur Verfügung stehenden nationalen und internationalen Instrumenten, einschließlich bilateraler oder multilateraler Verträge über Auslieferungen, gegenseitigen Beistand oder Übertragung von Strafverfahren, zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten einen offenen Dialog und eine offene Kommunikation mit Ländern außerhalb der Union fördern, um Täter, die zu Zwecken des Kindersextourismus außerhalb der Unionsgrenzen reisen, nach der einschlägigen nationalen Gesetzgebung verfolgen zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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