ErwGr. 30

DIR_2011_93 · zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

Maßnahmen zum Schutz von Opfern im Kindesalter sollten zum Wohle des Kindes angenommen und an den ermittelten Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet werden. Opfer im Kindesalter sollten leichten Zugang zu Rechtsbehelfen sowie zu Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten, wenn der sexuelle Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung des Kindes innerhalb der Familie stattfindet, haben. Wenn für das Kind während der Strafermittlung oder des Strafverfahrens ein besonderer Vertreter benannt werden sollte, so kann diese Rolle von einer juristischen Person, einer Einrichtung oder einer Behörde wahrgenommen werden. Darüber hinaus sollten Opfer im Kindesalter vor Sanktionen, beispielsweise nach der nationalen Gesetzgebung über Prostitution, geschützt werden, wenn sie ihren Fall den zuständigen Stellen melden. Des Weiteren sollte durch die Teilnahme eines Opfers im Kindesalter an Strafverfahren aufgrund der Vernehmungen oder des Blickkontakts mit dem Straftäter soweit möglich nicht ein weiteres Trauma verursacht werden. Gründliche Kenntnisse über Kinder und deren Reaktionsmuster bei traumatischen Erlebnissen helfen, eine hohe Qualität der Beweisaufnahme zu gewährleisten und auch die Stressbelastung der Kinder bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu senken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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