ErwGr. 41

DIR_2011_93 · zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten wird in dieser Richtlinie berücksichtigt, dass der Zugang zu Strafregistern entweder nur durch die zuständigen Behörden oder durch die betroffene Person genehmigt wird. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung zur Änderung der nationalen Systeme betreffend Strafregister oder die Art und Weise des Zugangs zu diesen Registern festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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