ErwGr. 42

DIR_2011_93 · zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

Das Ziel dieser Richtlinie besteht nicht darin, die Bestimmungen bezüglich der Zustimmung der betroffenen Person beim Austausch von Informationen aus dem Strafregister, d. h. ob eine derartige Zustimmung erforderlich ist oder nicht, zu harmonisieren. Unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Zustimmung erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus dieser Richtlinie in dieser Frage keine neue Verpflichtung zur Änderung des nationalen Rechts und der nationalen Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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