ErwGr. 10

DIR_2011_98 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist, sollte etwaige Bestimmungen unberührt lassen, die vorsehen, beide in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob der Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat oder von einem Drittstaat aus gestellt werden muss. In Fällen, in denen es dem Drittstaatsangehörigen nicht erlaubt ist, einen Antrag von einem Drittstaat aus zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Antrag vom Arbeitgeber im Aufnahmemitgliedstaat gestellt werden darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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