ErwGr. 13

DIR_2011_98 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

Die Frist für eine Entscheidung über den Antrag sollte nicht die Zeit beinhalten, die für die Anerkennung des beruflichen Bildungsabschlusses oder für die Ausstellung eines Visums benötigt wird. Diese Richtlinie sollte die nationalen Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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