ErwGr. 8

DIR_2012_19 · über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Damit die Hersteller ihre Verpflichtungen nach dieser Richtlinie in einem bestimmten Mitgliedstaat erfüllen, sollten Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sein. Um die derzeit bestehenden Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollten die Mitgliedstaaten abweichend von diesem Grundsatz den Herstellern, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet, sondern in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, die Möglichkeit geben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Hersteller nach dieser Richtlinie verantwortlich ist. Zusätzlich sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Verfahren für Registrierung und Berichterstattung vereinfacht werden und die Erhebung von doppelten Gebühren für Registrierungen innerhalb einzelner Mitgliedstaaten verhindert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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