Art. 8 – Stichtag für die Anwendbarkeit

DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(1)Diese Richtlinie findet auf alle in Artikel 1 genannten Werke und Tonträger Anwendung, die am oder nach dem 29. Oktober 2014 durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind.
(2)Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsakte und Rechte, die vor dem 29. Oktober 2014 erlassen bzw. erworben wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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