Art. 6 – Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(1)Die Mitgliedstaaten sehen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vor, um sicherzustellen, dass es den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen gestattet ist, in ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise zu nutzen: a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werks im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG; b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG zum Zweck der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung.
(2)Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen nutzen ein verwaistes Werk gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur, um Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und Tonträgern, die in ihrer Sammlung enthalten sind. Die Einrichtungen dürfen bei einer solchen Nutzung ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen erwirtschaften.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen die Namen ermittelter Urheber und anderer Rechteinhaber bei jeder Nutzung eines verwaisten Werks angeben.
(4)Diese Richtlinie lässt die Vertragsfreiheit solcher Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben unberührt, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von öffentlich-privaten Partnerschaften.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechteinhaber, die den Status ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände als verwaistes Werk beenden, für die vorherige Nutzung solcher Werke und sonstiger Schutzgegenstände gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen einen gerechten Ausgleich erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Umstände für die Zahlung eines solchen Ausgleichs festzulegen. Die Höhe dieser Vergütung wird im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geregelt, in dem die Einrichtung, die das verwaiste Werk nutzt, ihren Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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