Art. 4 – Gegenseitige Anerkennung des Status als verwaistes Werk

DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Ein Werk oder Tonträger, das bzw. der nach Artikel 2 in einem Mitgliedstaat als verwaistes Werk gilt, gilt in allen Mitgliedstaaten als verwaistes Werk. Dieses Werk oder dieser Tonträger kann entsprechend der Vorgaben dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten genutzt werden und es kann auf diese zugegriffen werden. Dies gilt auch für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Werke und Tonträger, soweit die Rechte von nicht ermittelten oder nicht ausfindig gemachten Rechteinhabern betroffen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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