Art. 2 – Verwaiste Werke

DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(1)Ein Werk oder Tonträger gilt als verwaistes Werk, wenn keiner der Rechteinhaber dieses Werks oder Tonträgers ermittelt ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige Suche nach den Rechteinhabern gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist.
(2)Gibt es für ein Werk oder Tonträger mehr als einen Rechteinhaber und sind nicht alle von ihnen ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, ausfindig gemacht worden, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist, so kann das Werk oder der Tonträger gemäß dieser Richtlinie genutzt werden, vorausgesetzt, die Rechteinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht worden sind, haben in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Rechte die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ermächtigt, die Werke bzw. Tonträger gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.
(3)Absatz 2 gilt unbeschadet der Rechte ermittelter und ausfindig gemachter Rechteinhaber an dem Werk oder Tonträger.
(4)Artikel 5 gilt entsprechend für die Inhaber der Rechte an den Werken gemäß Absatz 2, die nicht ermittelt und ausfindig gemacht worden sind.
(5)Diese Richtlinie lässt nationale Regelungen zu anonymen oder pseudonymen Werken unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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