Art. 3 – Sorgfältige Suche

DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(1)Zur Feststellung, ob ein Werk oder Tonträger ein verwaistes Werk ist, sorgen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen dafür, dass eine sorgfältige Suche nach jedem einzelnen Werk oder sonstigen Schutzgegenstand durch Konsultation der für die betreffende Kategorie des Werks und sonstigen Schutzgegenstands geeigneten Quellen nach Treu und Glauben durchgeführt wird. Die sorgfältige Suche wird vor der Nutzung des Werks oder Tonträgers durchgeführt.
(2)Welche Quellen für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeignet sind, wird von jedem Mitgliedstaat in Absprache mit den Rechteinhabern und den Nutzern bestimmt; sie schließen mindestens die im Anhang aufgeführten relevanten Quellen ein.
(3)Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film- oder audiovisuellen Werken, deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat. In diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthalts durchgeführt. In dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Einrichtung, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des Rechteinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz hat.
(4)Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren.
(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihre sorgfältigen Suchen dokumentieren und dass diese Einrichtungen die folgenden Informationen an die zuständigen nationalen Behörden weiterleiten: a) die Ergebnisse der sorgfältigen Suchen, die die Einrichtungen durchgeführt haben und die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass ein Werk oder ein Tonträger als verwaistes Werk zu betrachten ist; b) die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Einrichtung gemäß dieser Richtlinie; c) jede gemäß Artikel 5 erfolgende Änderung des Status von Werken und Tonträgern, die die Einrichtung nutzt, als verwaiste Werke; d) die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung.
(6)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Information gemäß Absatz 5 in einer einzigen öffentlich zugänglichen Online-Datenbank erfasst wird, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (im Folgenden „das Amt“) eingerichtet und verwaltet wird. Zu diesem Zweck leiten sie diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen an das Amt weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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