ErwGr. 45

DIR_2012_29 · über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

Eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die zu einer außergerichtlichen Regelung und damit zu einer Beendigung des Strafverfahrens führt, schließt ein Opfer nur dann von dem Recht auf Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, aus, wenn mit der Regelung eine Verwarnung oder eine Verpflichtung einhergeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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