ErwGr. 46

DIR_2012_29 · über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

Wiedergutmachungsdienste, darunter die Mediation zwischen Straftäter und Opfer, Familienkonferenzen und Schlichtungskreise, können für das Opfer sehr hilfreich sein, doch bedarf es Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer sekundären oder wiederholten Viktimisierung, Einschüchterung oder Vergeltung. Bei solchen Verfahren sollten daher die Interessen und Bedürfnisse des Opfers in den Mittelpunkt gestellt, eine Schädigung des Opfers wiedergutgemacht und eine weitere Schädigung vermieden werden. Faktoren wie die Art und Schwere der Straftat, der Grad der verursachten Traumatisierung, die wiederholte Verletzung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Unversehrtheit des Opfers, ungleiches Kräfteverhältnis sowie Alter, Reife oder geistige Fähigkeiten des Opfers, die seine Fähigkeit zu einer Entscheidung in Kenntnis der Sachlage begrenzen oder vermindern oder ein für das Opfer positives Ergebnis verhindern könnten, sollten bei der Wahl des Wiedergutmachungsdienstes und bei der Durchführung eines Wiedergutmachungsverfahrens in Betracht gezogen werden. Wiedergutmachungsverfahren sollten grundsätzlich vertraulich sein, soweit von den Betroffenen nicht anders vereinbart und soweit nicht nach einzelstaatlichem Recht wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses anders erforderlich. Es kann als im öffentlichen Interesse erforderlich angesehen werden, bestimmte Umstände wie Drohungen oder sonstige Formen der Gewalt, zu denen es während des Verfahrens kommt, bekanntzumachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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