Art. 46 – Übergangsbestimmungen

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen und vor dem 1. Juli 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
(2)Einzelstaatliche Genehmigungen für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3, die vor dem 4. Juli 2010 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3)Einzelstaatliche Genehmigungen für sonstige pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(4)Abweichend von Absatz 3 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge, einschließlich Ersatzteilen, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum.
(5)Gemäß der Richtlinie 2007/23/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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