Art. 49 – Inkrafttreten und Geltung

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Nummern 1 bis 6, 8 bis 11 und 14, Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikeln 17, 30 und 36, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 43 und 44 sowie die Anhänge IV und V sind ab dem 1. Juli 2015 anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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