Art. 47 – Umsetzung

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Nummern 7, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absätze 2 bis 9, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, den Artikeln 12 bis 16, 18 bis 29, 31 bis 35, Artikel 37, Artikel 38 Absätze 1 und 2, den Artikeln 39 bis 42, den Artikeln 45 und 46 sowie den Anhängen I, II und III nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Juli 2015 an.
(2)Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 3. Oktober 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Anhang I Nummer 4 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 4. Juli 2013 an.
(3)Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Maßnahmen fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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