Art. 26 – Untersuchungen nach einem schweren Unfall

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Die Mitgliedstaaten leiten bei schweren Unfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Untersuchungen ein.
(2)Eine Zusammenfassung der Ergebnisse nach Absatz 1 wird der Kommission am Ende der Untersuchung bzw. am Ende des Gerichtsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten machen eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse öffentlich zugänglich.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde im Anschluss an Untersuchungen nach Absatz 1 Empfehlungen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben und für die sie handlungsbefugt ist, umsetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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