Art. 25 – Berichterstattung über Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.
(2)Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 und für die Informationsveröffentlichung gemäß Artikel 24 verantwortlich ist.
(3)Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht auf der Grundlage der Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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