Art. 24 – Transparenz

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Die Mitgliedstaaten machen die in Anhang IX genannten Informationen öffentlich zugänglich.
(2)Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Veröffentlichungsformat fest, das einen leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat muss einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Praxis nach diesem Artikel und nach Artikel 25 ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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