ErwGr. 34

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Betreiber sollten den Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen, wenn sich ein schwerer Unfall ereignet oder möglicherweise bevorsteht, so dass der Mitgliedstaat angemessen reagieren kann. Betreiber sollten daher in der Mitteilung geeignete und ausreichende Einzelheiten zu Ort, Ausmaß und Art des eingetretenen oder bevorstehenden Unfalls nennen und angeben, welche Maßnahmen sie selbst getroffen haben und welches die ungünstigste — auch grenzüberschreitende — Entwicklung sein könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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