ErwGr. 35

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Um wirksame Notfallmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Betreiber auf der Grundlage der im Bericht über ernste Gefahren ermittelten Risiken und Gefahrenszenarien standortspezifische interne Notfalleinsatzpläne erstellen, diese ihrer zuständigen Behörde übermitteln und gegebenenfalls die für eine umgehende Umsetzung dieser Pläne erforderlichen Ressourcen vorhalten. Im Falle von beweglichen Offshore-Bohreinheiten sollten Betreiber sicherstellen, dass die internen Notfalleinsatzpläne der Eigentümer für die Anlage erforderlichenfalls geändert werden, um auf den bestimmten Ort und die Gefahren der Bohrungsarbeiten anwendbar zu sein. Änderungen sollten in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthalten sein. Die angemessene Verfügbarkeit von Notfalleinsatzressourcen sollte nach der Fähigkeit beurteilt werden, sie am Ort eines Unfalls einzusetzen. Einsatzbereitschaft und Wirksamkeit der Notfalleinsatzressourcen sollten von den Betreibern gewährleistet und regelmäßig geprüft werden. In gebührend begründeten Fällen können die Einsatzvorkehrungen auf die rasche Beförderung der Notfallausrüstung — wie etwa Bohrlochverschlusseinrichtungen — und anderer Ressourcen von entfernten Standorten gestützt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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