ErwGr. 32

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Wenn sich bewegliche Offshore-Bohreinheiten auf der Durchfahrt befinden und als Schiffe anzusehen sind, unterliegen sie den internationalen maritimen Übereinkommen, insbesondere SOLAS und MARPOL oder den gleichwertigen Normen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohreinheiten (MODU Code). Wenn sich diese beweglichen Offshore-Bohreinheiten auf der Durchfahrt in Offshore-Gewässern befinden, unterliegen sie ferner dem Unionsrecht in Bezug auf die Hafenstaatkontrolle und die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten. Diese Richtlinie erstreckt sich auf diese Einheiten, wenn sie für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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