ErwGr. 39

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Informationen über schwere Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union können dazu beitragen, mögliche Unfallursachen besser zu verstehen, die wichtigsten Lehren besser zu vermitteln und den Rechtsrahmen weiterzuentwickeln. Daher sollten alle Mitgliedstaaten — einschließlich der Binnenmitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern, die keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder Lizenzvergabe betreiben — Berichte über schwere Unfälle, die sich außerhalb der Union ereignen, verlangen, an denen in ihrem Hoheitsgebiet registrierte Unternehmen beteiligt sind, und die betreffenden Informationen auf Unionsebene weitergeben. Die Berichtsanforderungen sollten nicht in Notfallmaßnahmen oder in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Unfall eingreifen. Vielmehr sollte im Mittelpunkt stehen, welche Bedeutung der Unfall für die Weiterentwicklung der Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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