DIR_2013_40 · über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates
Mit dieser Richtlinie wird keine strafrechtliche Verantwortung in Fällen begründet, in denen die objektiven Tatbestandsmerkmale der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten zwar gegeben sind, die Taten aber ohne strafrechtlichen Vorsatz begangen werden, wie etwa in den Fällen, in denen eine Person nicht weiß, dass sie keine Zugangsbefugnis hatte, beispielsweise bei in Auftrag gegebenen Tests von Informationssystemen oder bei deren Schutz, wenn beispielsweise eine Person von einem Unternehmen oder Verkäufer beauftragt wird, die Stärke des Sicherheitssystems eines Informationssystems zu testen. Im Rahmen dieser Richtlinie sollten vertragliche Verpflichtungen oder Vereinbarungen zur Beschränkung des Zugangs zu Informationssystemen durch Benutzerverwaltungsrichtlinien oder Dienstleistungsbedingungen sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf den Zugang zu Informationssystemen eines Arbeitgebers und deren Nutzung für private Zwecke keine strafrechtliche Haftung begründen, wenn ein Zugang unter diesen Umständen als unberechtigter Zugang gelten und damit die einzige Grundlage für die Strafverfolgung bilden würde. Diese Richtlinie berührt nicht das im nationalen Recht und im Recht der Union verankerte Recht auf den Zugang zu Informationen, dient aber auch nicht als Rechtfertigung eines rechtswidrigen oder eigenmächtigen Zugangs.
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