ErwGr. 4

DIR_2013_40 · über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates

Es gibt in der Union eine Reihe kritischer Infrastrukturen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hätte. Da die Fähigkeit zum Schutz kritischer Infrastrukturen in der Union verbessert werden muss, sollten die Abwehrmaßnahmen gegen Cyberangriffe durch strenge Strafen, die der Schwere derartiger Angriffe Rechnung tragen, ergänzt werden. Als kritische Infrastrukturen könnten in Mitgliedstaaten befindliche Anlagen, Systeme oder deren Teile angesehen werden, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung grundlegender gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind, wie etwa Kraftwerke, Verkehrsnetze oder staatliche Netze, und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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