ErwGr. 5

DIR_2013_40 · über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates

Es besteht eine Tendenz zu immer gefährlicheren und häufigeren Großangriffen auf Informationssysteme, die für den Mitgliedstaat oder für bestimmte Funktionen im öffentlichen oder privaten Sektor oft unverzichtbar sein können. Diese Tendenz geht einher mit der Entwicklung immer ausgefeilterer Methoden, wie etwa der Schaffung und Verwendung von sogenannten Botnetzen, bei denen die kriminelle Handlung in verschiedenen Stufen erfolgt, wobei jede Stufe für sich eine ernsthafte Gefahr für die öffentlichen Interessen darstellen könnte. Diese Richtlinie zielt unter anderem darauf ab, Strafen hinsichtlich der Schaffung der Botnetze einzuführen, nämlich für die Einrichtung einer ferngesteuerten Kontrolle über eine bedeutende Anzahl von Computern, indem diese durch gezielte Cyberangriffe mit Schadsoftware infiziert werden. Sobald es eingerichtet ist, kann das infizierte Netz von Computern, die das Botnetz bilden, ohne Wissen der Computerbenutzer aktiviert werden, um einen breit angelegten Cyberangriff zu starten, der in der Regel erheblichen Schaden anrichten kann, wie er in dieser Richtlinie beschrieben wird. Die Mitgliedstaaten können festlegen, was gemäß ihrem nationalen Recht und ihrer nationalen Praxis als erheblicher Schaden gilt; dazu können die Störung von Systemdiensten von erheblicher öffentlicher Bedeutung oder die Verursachung größerer finanzieller Kosten oder der Verlust personenbezogener Daten oder vertraulicher Informationen gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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