ErwGr. 27

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, allgemeine Informationen — beispielsweise auf einer Internetseite oder durch ein in Polizeidienststellen ausliegendes Merkblatt — zur Verfügung zu stellen, um es Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu erleichtern, einen Rechtsbeistand zu erhalten. Die Mitgliedstaaten müssten aber nicht aktiv Schritte ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person, dem bzw. der die Freiheit nicht entzogen wurde, von einem Rechtsbeistand vertreten wird, wenn die betreffende Person nicht selbst in die Wege geleitet hat, dass sie von einem Rechtsbeistand vertreten wird. Der Verdächtige oder die beschuldigte Person sollte imstande sein, frei mit einem Rechtsbeistand zu kommunizieren, diesen zu konsultieren und sich von ihm vertreten zu lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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