ErwGr. 30

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

In Fällen, in denen sich der Verdächtige oder die beschuldigte Person an einem weit entfernten Ort, wie etwa in Überseegebieten, befindet, oder wenn der Mitgliedstaat Militäroperationen außerhalb seines Gebiets durchführt oder an ihnen teilnimmt, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend von dem Recht des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, abzuweichen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden weder eine Befragung der betreffenden Person durchführen noch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen vornehmen. Ist der umgehende Zugang zu einem Rechtsbeistand wegen der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person nicht möglich, sollten die Mitgliedstaaten für eine Kommunikation per Telefon oder Videokonferenz sorgen, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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