ErwGr. 33

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand ist eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Vertraulichkeit der Treffen und anderer Formen der Kommunikation zwischen dem Rechtsbeistand und dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person bei der Ausübung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand ohne Ausnahme beachten. Diese Richtlinie lässt Verfahren unberührt, die Sachverhalte betreffen, in denen aufgrund objektiver und faktischer Umstände der Verdacht besteht, dass der Rechtsbeistand zusammen mit dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person in eine Straftat verwickelt ist. Ein strafbares Handeln des Rechtsbeistands sollte nicht als zulässige Unterstützung für Verdächtige oder beschuldigte Personen im Rahmen dieser Richtlinie gelten. Die Pflicht zur Beachtung der Vertraulichkeit bedeutet nicht nur, dass die Mitgliedstaaten von einem Eingriff in diese Kommunikation oder einem Zugriff darauf absehen sollten, sondern auch, dass sie, wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen ist oder diese sich anderweitig an einem Ort unter der Kontrolle des Staates befinden, dafür sorgen sollten, dass die Vorkehrungen für die Kommunikation die Vertraulichkeit gewährleisten und schützen. Dies lässt Mechanismen unberührt, mit denen in Haftanstalten verhindert werden soll, dass inhaftierte Personen unerlaubte Sendungen erhalten, beispielsweise die Überprüfung von Korrespondenz, sofern es solche Mechanismen den zuständigen Behörden nicht ermöglichen, den Schriftwechsel zwischen Verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand zu lesen. Diese Richtlinie lässt ferner Verfahren des nationalen Rechts unberührt, die vorsehen, dass die Weiterleitung von Korrespondenz abgelehnt werden kann, wenn der Absender nicht zustimmt, dass die Korrespondenz zuerst einem zuständigen Gericht vorgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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