ErwGr. 29

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Die Verhältnisse, unter denen Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen werden kann, sollten den durch die EMRK, die Charta und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgegebenen Standards uneingeschränkt entsprechen. Wenn der Rechtsbeistand einen inhaftierten Verdächtigen oder eine inhaftierte beschuldigte Person, dem bzw. der die Freiheit entzogen wurde, im Rahmen dieser Richtlinie unterstützt, sollte er die zuständigen Behörden in Bezug auf die Verhältnisse, unter denen dieser Person die Freiheit entzogen wird, befragen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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