ErwGr. 37

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, denen die Freiheit entzogen wird, auf konsularische Unterstützung ist in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 verankert: Staaten haben danach Recht auf Zugang zu ihren Staatsangehörigen. Nach dieser Richtlinie können Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, auf Wunsch ein entsprechendes Recht in Anspruch nehmen. Den konsularischen Schutz können diplomatische Vertretungen, die als Konsularbehörden tätig werden, gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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