ErwGr. 38

DIR_2013_48 · über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für alle vorübergehenden Abweichungen von der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen und sie sollten diese vorübergehenden Abweichungsmöglichkeiten restriktiv nutzen. Jede derartige vorübergehende Abweichung sollte verhältnismäßig, zeitlich streng begrenzt und nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der zur Last gelegten Straftat begründet sein und sollte ein faires Verfahren insgesamt nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei Genehmigung einer vorübergehenden Abweichung nach dieser Richtlinie durch eine Justizbehörde, die kein Gericht ist, die Entscheidung über die Genehmigung der vorübergehenden Abweichung von einem Gericht überprüft werden kann, zumindest in der Phase des Gerichtsverfahrens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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