ErwGr. 15

DIR_2013_55 · zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

Ständige berufliche Weiterbildung trägt zu einer sicheren und effektiven Praxis von Berufsangehörigen bei, die in den Genuss der automatischen Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen kommen. Es ist wichtig, die weitere Stärkung ständiger beruflicher Weiterbildung in diesen Berufen zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere die ständige berufliche Weiterbildung für Ärzte, Fachärzte, praktische Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten fördern. Diese von den Mitgliedstaaten zur Förderung der ständigen beruflichen Weiterbildung für diese Berufe ergriffenen Maßnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden, und die Mitgliedstaaten sollten sich über bewährte Verfahren in diesem Bereich austauschen. Die ständige berufliche Weiterbildung sollte Entwicklungen in den Bereichen Technik, Wissenschaft, Reglementierung und Ethik umfassen und die Berufsangehörigen motivieren, am lebenslangen Lernen, das für ihren Beruf von Bedeutung ist, teilzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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