ErwGr. 17

DIR_2013_55 · zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

Die Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) werden bereits in einer großen Mehrheit der Hochschuleinrichtungen in der Union verwendet; ihre Verwendung wird auch zunehmend in Ausbildungsgängen zum Erwerb von Qualifikationen üblich, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind. Daher sollte die Möglichkeit eingeführt werden, die Dauer eines Ausbildungsprogramms auch in ECTS auszudrücken. Diese Möglichkeit sollte die sonstigen Anforderungen für die automatische Anerkennung nicht berühren. Ein ECTS-Punkt entspricht 25-30 Unterrichtsstunden, und normalerweise sind 60 ECTS-Punkte für den Abschluss eines akademischen Jahres erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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