Anhang XVII – Als Anhaltspunkt dienende Liste bestehender Expositionssituationen nach Artikel 100

DIR_2013_59 · zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom

a)Exposition aufgrund einer Kontamination von Gebieten durch radioaktive Rückstände aus i) vergangenen Tätigkeiten, die nie der regulatorischen Kontrolle unterlagen oder nicht gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen reguliert wurden; ii) einem Notfall, nachdem die Notfall-Expositionssituation gemäß dem Notfallmanagementsystem für beendet erklärt wurde; iii) vergangenen Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;
i)vergangenen Tätigkeiten, die nie der regulatorischen Kontrolle unterlagen oder nicht gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen reguliert wurden;
ii)einem Notfall, nachdem die Notfall-Expositionssituation gemäß dem Notfallmanagementsystem für beendet erklärt wurde;
iii) vergangenen Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;
b)Exposition durch natürliche Strahlungsquellen, darunter: i) Radon- und Thoron-Exposition in Innenräumen an Arbeitsplätzen, in Wohnräumen und sonstigen Gebäude); ii) externe Exposition in Innenräumen durch Baustoffe;
i)Radon- und Thoron-Exposition in Innenräumen an Arbeitsplätzen, in Wohnräumen und sonstigen Gebäude);
ii)externe Exposition in Innenräumen durch Baustoffe;
c)Exposition durch Waren, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Tierfuttermitteln und Trinkwasser, die Folgendes enthalten: i) Radionuklide aus kontaminierten Bereichen gemäß Buchstabe a oder ii) natürlich vorkommende Radionuklide.
i)Radionuklide aus kontaminierten Bereichen gemäß Buchstabe a oder
ii)natürlich vorkommende Radionuklide.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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