Die Richtlinie 91/271/EWG wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden: — bis zum 31. Dezember 2020 die Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen; — bis zum 31. Dezember 2027 alle Gemeinden mit mehr als 2 000 EW.“
2.In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird: — bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 15 000 EW, die zusammen mit den in Artikel 5 Absatz 2a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen; — bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2 000 EW.“
3.Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen.“
4.Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.“
5.Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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