Art. 3 – Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG

DIR_2013_64 · zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) enden die Fristen nach Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c am 22. Dezember 2021.“ b) In Absatz 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die in Absatz 1 vorgesehenen Zeitspannen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:“.
2.Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden für Mayotte der 22. Dezember 2015 bzw. der 22. Dezember 2018 festgelegt.“ b) Dem Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“
3.Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.“ b) Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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