Art. 2 – Änderung der Richtlinie 1999/74/EG

DIR_2013_64 · zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

Dem Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 können in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) Legehennen bis zum 31. Dezember 2017 weiter in Käfigen im Sinne dieses Kapitels gehalten werden. Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt. Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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