ErwGr. 43

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht betreffen häufig die Bedingungen und den Preis, zu denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, und führen zu Preisaufschlägen und sonstigem Schaden für die Kunden der Rechtsverletzer. Die Zuwiderhandlung kann aber auch die Belieferung des Rechtsverletzers betreffen (zum Beispiel im Falle eines Einkaufskartells). In diesen Fällen könnte die tatsächliche Vermögenseinbuße dadurch verursacht werden, dass die Rechtsverletzer ihren Lieferanten einen niedrigeren Preis zahlen. Diese Richtlinie und insbesondere die Vorschriften über die Schadensabwälzung sollten in diesen Fällen entsprechend gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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