Schadensersatzklagen können sowohl von denjenigen, die Waren oder Dienstleistungen von dem Rechtsverletzer erworben haben, als auch von Abnehmern auf einer nachgelagerten Vertriebsstufe erhoben werden. Im Interesse der Kohärenz der Urteile in im Zusammenhang stehenden Verfahren und um den Schaden zu verhindern, der dadurch entsteht, dass der durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht verursachte Schaden nicht vollständig ersetzt wird oder dass der Rechtsverletzer Ersatz für einen nicht erlittenen Schaden leisten muss, sollten die nationalen Gerichte befugt sein zu schätzen, welcher Anteil des Preisaufschlags in dem bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten auf die unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmer abgewälzt wurde. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Gerichte in der Lage sein, Klagen, die im Zusammenhang stehen, und die Urteile, mit denen über diese Klagen entschieden wird, mit den nach Unions- und nationalem Recht verfügbaren verfahrens- und materiell-rechtlichen Mitteln gebührend zu berücksichtigen, insbesondere wenn darin die Schadensabwälzung als erwiesen angesehen wird. Den nationalen Gerichten sollten geeignete Verfahrensmittel, wie die Verbindung von Klagen, zur Verfügung stehen, damit gewährleistet ist, dass der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße auf keiner Vertriebsstufe den dort erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags auf dieser Vertriebsstufe übersteigt. Solche Mittel sollten auch bei grenzüberschreitenden Rechtssachen zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit, Urteile gebührend zu berücksichtigen, sollte die Grundrechte auf Verteidigung, einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren derjenigen, die nicht Partei der Gerichtsverfahren waren, sowie die Vorschriften über die Beweiskraft von in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen unberührt lassen. Klagen, die bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig sind, können im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als zusammenhängend angesehen werden. Nach jenem Artikel können später angerufene nationale Gerichte das Verfahren aussetzen oder sich für unzuständig erklären. Diese Richtlinie lässt die Rechte und Pflichten der nationalen Gerichte gemäß jener Verordnung unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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