ErwGr. 45

DIR_2014_104 · über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

Ein Geschädigter, der nachgewiesen hat, dass er infolge einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, muss noch den Umfang dieses Schadens nachweisen, um Schadensersatz erhalten zu können. Die Quantifizierung eines Schadens im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Fällen ist in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und -bewertung sehr aufwändig und erfordert unter Umständen die Anwendung komplexer ökonomischer Modelle. Dies ist häufig sehr kostspielig und bringt für die Kläger Schwierigkeiten mit sich, an die für die Substantiierung ihrer Ansprüche erforderlichen Daten zu gelangen. Die Ermittlung des Schadensumfangs in wettbewerbsrechtlichen Fällen als solche kann daher eine erhebliche Hürde darstellen, die wirksame Schadensersatzansprüche verhindert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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