DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Die Art und Weise der Vergütung des Personals von Kreditgebern, Kreditvermittlern und benannten Vertretern sollte bei der Gewährleistung des Verbrauchervertrauens in den Finanzsektor einen zentralen Aspekt darstellen. Diese Richtlinie beinhaltet Vorschriften für die Vergütung des Personals, mit denen unlautere Verkaufspraktiken eingeschränkt werden sollen und gewährleistet werden soll, dass die Art der Vergütung des Personals kein Hindernis für die Einhaltung der Verpflichtung, die Interessen des Verbrauchers zu berücksichtigen, darstellt. Insbesondere sollten die Kreditgeber, Kreditvermittler und benannten Vertreter ihre Vergütungspolitik nicht in der Weise gestalten, dass Anreize für das Personal geschaffen würden, eine bestimmte Zahl oder Art von Kreditverträgen abzuschließen oder den Verbrauchern besondere Nebendienstleistungen ohne ausdrückliche Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse anzubieten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten es für notwendig halten zu entscheiden, dass bestimmte Praktiken, z. B. die Erhebung von Entgelten durch gebundene Vermittler, den Interessen des Verbrauchers zuwiderlaufen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner bestimmen können, dass die Vergütung des Personals nicht vom Zinssatz oder von der Art des mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrags abhängt.
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