ErwGr. 72

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Zulassungsanforderungen sollten es den Kreditvermittlern ermöglichen, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, sofern zwischen den zuständigen Behörden ein entsprechendes Verfahren zur Unterrichtung stattgefunden hat. Auch in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zulassung aller einzelnen Mitarbeiter des Kreditvermittlers beschließen, sollte die Mitteilung der Absicht zum Erbringen von Dienstleistungen auf Ebene des Kreditvermittlers und nicht für die einzelnen Mitarbeiter erfolgen. Diese Richtlinie bietet zwar einen Rahmen für die unionsweite Tätigkeit aller zugelassenen Kreditvermittler, einschließlich der an einen einzigen Kreditgeber gebundenen Kreditvermittler, doch sie bietet keinen solchen Rahmen für benannte Vertreter. Das bedeutet, dass benannte Vertreter, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein möchten, die in dieser Richtlinie dargelegten Anforderungen für die Zulassung von Kreditvermittlern einhalten müssten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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