ErwGr. 70

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

In einigen Mitgliedstaaten können die Kreditvermittler entscheiden, auf benannte Vertreter zur Ausübung von Tätigkeiten in ihrem Namen zurückzugreifen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die in dieser Richtlinie festgelegte besondere Regelung für benannte Vertreter anzuwenden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt sein, keine solche Regelung einzuführen oder andere Einrichtungen dazu zu ermächtigen, eine Rolle auszuüben, die mit der eines benannten Vertreters vergleichbar ist, sofern diese Einrichtungen derselben Regelung unterliegen wie Kreditvermittler. Die in dieser Richtlinie dargelegten Vorschriften über benannte Vertreter verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, benannten Vertretern die Tätigkeit in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu gestatten, es sei denn, diese benannten Vertreter gelten als Kreditvermittler im Sinne dieser Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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