DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Kreditvermittler sollten, bevor sie ihre Tätigkeit ausüben dürfen, von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats einem Zulassungsverfahren unterzogen werden und einer laufenden Aufsicht unterliegen, um sicherzustellen, dass sie strenge berufliche Anforderungen zumindest in Bezug auf ihre Fähigkeiten, guten Leumund und Berufshaftpflichtschutz erfüllen. Entsprechende Vorschriften sollten zumindest auf Ebene des Instituts gelten. Die Mitgliedstaaten können jedoch klarstellen, ob diese Anforderungen in Bezug auf die Zulassung auch für einzelne Mitarbeiter des Kreditvermittlers gelten. Der Herkunftsmitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen vorsehen, z. B. dass die Anteilseigner des Kreditvermittlers einen guten Leumund haben müssen oder dass ein gebundener Kreditvermittler nur an einen Kreditgeber gebunden sein darf, sofern diese verhältnismäßig und mit dem übrigen Unionsrecht vereinbar sind. Die einschlägigen Angaben über zugelassene Kreditvermittler sollten in ein öffentliches Register eingetragen werden. Gebundene Kreditvermittler, die ausschließlich für einen einzigen Kreditgeber unter dessen unbeschränkter und vorbehaltloser Verantwortung tätig sind, sollten durch die zuständige Behörde unter der Verantwortung des Kreditgebers, für den sie tätig sind zugelassen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform bestimmter Kreditvermittler aufrechtzuerhalten oder einzuführen, d. h. ob sie ausschließlich als juristische oder natürliche Personen handeln dürfen. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, zu entscheiden, ob alle Kreditvermittler in ein einziges Register eingetragen werden oder ob getrennte Register für gebundene und für unabhängige Kreditvermittler erforderlich sind. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Beschränkungen bezüglich der Möglichkeit aufrechtzuerhalten oder einzuführen, dass Kreditvermittler, die an einen oder mehrere Kreditgeber gebunden sind, den Verbrauchern Entgelte in Rechnung stellen.
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