ErwGr. 70

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Ferner sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, beispielsweise wegen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums. Es sollte klargestellt werden, dass schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten die Integrität eines Wirtschaftsteilnehmers infrage stellen und dazu führen kann, dass er — auch wenn er ansonsten über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Konzessionsausführung verfügen würde — als für die Vergabe einer Konzession ungeeignet betrachtet wird. Da der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeber für die Folgen seiner möglicherweise falschen Entscheidungen verantwortlich ist, sollte es ihm auch freistehen, — sofern die nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen — ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten zu konstatieren, wenn er vor einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung über das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gleich auf welche geeignete Weise nachweisen kann, dass ein Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Pflichten, unter anderem diejenigen im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten auch Bewerber oder Bieter ausschließen dürfen, deren Leistung bei früheren Konzessionen oder anderen mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen erhebliche Mängel in Bezug auf wesentliche Anforderungen aufwies, beispielsweise Lieferungs- oder Leistungsausfall, erhebliche Mängel der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers begründet. Die nationalen Rechtsvorschriften sollten eine Höchstdauer für solche Ausschlüsse vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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