Es ist wichtig, die Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und von Tarifverträgen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und der internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — durch Unterauftragnehmer mittels geeigneter Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden, wie etwa Gewerbeaufsichts- oder Umweltschutzbehörden, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse sicherzustellen. Auch muss in der Kette der Unterauftragsvergabe eine gewisse Transparenz gewährleistet sein, damit die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber über Informationen darüber verfügen, wer an Baustellen tätig ist, auf denen Bauleistungen für sie erbracht werden, oder welche Unternehmen Dienstleistungen in oder an Gebäuden, Infrastruktur oder Arealen wie Rathäusern, städtischen Schulen, Sporteinrichtungen, Häfen oder Straßen erbringen, für die die öffentlichen Auftraggeber zuständig sind oder die unter ihrer Aufsicht stehen. Es sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen in jedem Fall beim Konzessionsnehmer liegt, und zwar entweder auf der Grundlage spezieller Klauseln, die jeder öffentliche Auftraggeber oder jeder Auftraggeber in sämtliche Vergabeverfahren aufzunehmen hätte, oder indem die Mitgliedstaaten den Konzessionsnehmer durch generell geltende Bestimmungen hierzu verpflichten würden.
Es sollte ferner klargestellt werden, dass die Bedingungen für die Durchsetzung der Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und von Tarifverträgen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und der internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — immer dann angewandt werden sollten, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Mechanismus der gemeinsamen Haftung der Unterauftragnehmer und des Konzessionsnehmers vorsehen. Des Weiteren sollte ausdrücklich angegeben werden, dass die Mitgliedstaaten auch über die entsprechenden Bestimmungen hinausgehen können, beispielsweise durch Erweiterung der Transparenzanforderungen oder indem sie öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern erlauben oder vorschreiben zu überprüfen, dass auf Unterauftragnehmer keine der Situationen zutrifft, die den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern rechtfertigen würden. Werden solche Maßnahmen auf Unterauftragnehmer angewandt, so sollte die Kohärenz mit den für den Konzessionsnehmer geltenden Bestimmungen sichergestellt werden, so dass das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe zur Folge hätte, dass der Konzessionsnehmer den betreffenden Unterauftragnehmer ersetzen muss. Zeigt sich bei einer solchen Überprüfung, dass nicht zwingende Gründe für einen Ausschluss vorliegen, so sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber die Ersetzung verlangen können. Allerdings sollte auch ausdrücklich festgelegt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber verpflichtet sein können, die Ersetzung des betreffenden Unterauftragnehmers zu verlangen, wenn der Konzessionsnehmer in solchen Fällen ausgeschlossen werden müsste. Zudem sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren nationalen Vorschriften strengere Haftungsregelungen vorzusehen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025
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